Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) ist bemüht, seine Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.leichtesprache-bw.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde zuletzt am 10.10.2024 überprüft und aktualisiert.
Die Aussagen bezüglich der Barrierefreiheit beruhen auf einer Selbstbewertung der 1a Zugang Beratungsgesellschaft mbH. Sie umfasst unter anderem auch einen Praxistest mit dem Screenreader JAWS 2024.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit unserer Website auffallen, können Sie uns diese gerne mitteilen:Barriere online melden

1a Zugang Beratungsgesellschaft mbH
Robert-Bosch-Straße 15
71116 Gärtringen
07034 27041 313

E-Mail: info@leichtesprache-bw.de
Website: 1a-zugang.de

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie uns über die unter 4. genannten Kontaktmöglichkeiten darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR)
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Website: barrierefreiheit-bw.de

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten möchten, können Sie das barrierefreie Online-Formular für den Schlichtungsantrag auf der Website des LZ-BARR verwenden.
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.